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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 94
Gehörlosenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 4 Leistungspunkten aus dem Bereich medizinische Grundlagen,
2.
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Grundlagen sowie Grundlagen von zwei weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen,
3.
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
4.
mindestens 3 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie,
5.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Psychologie und Förderdiagnostik,
6.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Sprachwissenschaft/Phonetik,
7.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Hörgeschädigtenspezifischen Kommunikation, visuell-auditive Ausrichtung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Gehörlosenpädagogik,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
3.
Pädagogische Audiologie,
4.
Psychologie und Förderdiagnostik,
5.
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Gehörlosenpädagogik sowie der Psychologie und Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Praktische Prüfung
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung 1Die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 2 wird von einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis abgenommen. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 9).
(5) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.