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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 7
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Erste Staatsprüfung ist ein Teil der Ersten Lehramtsprüfung und hat Wettbewerbscharakter. 2Sie wird vom Staatsministerium durchgeführt. 3Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium Prüfungshauptausschüsse und ein Prüfungsamt mit Außenstellen an Hochschulorten gebildet.
(2) 1Die Prüfungen finden ein- oder zweimal im Jahr statt. 2Sie werden an den Orten von Hochschulen, an denen Studiengänge bestehen, die für das betreffende Lehramt geeignet sind, abgehalten.
(3) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(4) 1Die Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin als Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte und Beamtinnen der Geschäftsstelle haben Zutritt zu den Prüfungen. 2Sie sind berechtigt, an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfungsberechtigten Personen teilzunehmen. 3Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie der Leiter oder die Leiterin des Prüfungsamts haben Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der prüfungsberechtigten Personen. 4Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
(5) Die kirchlichen Oberbehörden und der Landeskirchenrat haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertretungen zu entsenden.
(6) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(7) 1Nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung wird den Personen, die die Prüfung abgelegt haben, auf Antrag Einsicht in die bewerteten Prüfungsakten gewährt. 2Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.
(8) Über das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung wird eine Bescheinigung erteilt.