Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 78
Evangelische Religionslehre
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und dem Lateinischen.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Altes Testament (Abs. 2 Nr. 1),
b)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Neues Testament (Abs. 2 Nr. 2),
c)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Kirchengeschichte (Abs. 2 Nr. 3),
d)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Systematische Theologie (Abs. 2 Nr. 4), davon jeweils mindestens 10 Leistungspunkte in Dogmatik und Ethik,
e)
mindestens 11 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionswissenschaft (Kenntnis der Grundprobleme der Religionswissenschaft; Grundkenntnisse der jüdischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum; Grundkenntnisse der islamischen Religion, auch in ihrem Verhältnis zum Christentum; Einblick in Grundstrukturen der östlichen Religionen),
f)
mindestens 6 Leistungspunkten im Teilgebiet Religionspädagogik (Kirche und Gemeinde als pädagogischer Lernort; der Religionsunterricht in seinem Verhältnis zur Gemeindepädagogik; Geschichte kirchlicher Bildungsarbeit im 19. und 20. Jahrhundert (Kinder- und Jugendarbeit; Erwachsenenbildung)),
g)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 5).
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Altes Testament
a)
Bibelkundliche Übersicht über das Alte Testament,
b)
Überblick über die Geschichte Israels einschließlich der Entstehung des Alten Testaments,
c)
Kenntnis der Grundprobleme der Theologie des Alten Testaments im Kontext biblischer Theologie.
2.
Neues Testament
a)
Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament,
b)
Kenntnis der Geschichte des apostolischen Zeitalters im Umriss und der Entstehungsgeschichte des Neuen Testaments,
c)
Theologische Grundfragen der Evangelienüberlieferung und der paulinischen Briefe im Kontext biblischer Theologie,
d)
Übersetzung von Texten aus dem Bereich gemäß Buchst. c aus der Ursprache und Exegese dieser Texte.
3.
Kirchengeschichte
a)
Strukturen und Entwicklungslinien der Kirchengeschichte bis zur Gegenwart,
b)
Grundkenntnisse zur Geschichte der Alten Kirche, der Reformationszeit und des 20. Jahrhunderts,
c)
Grundkenntnisse der dogmengeschichtlichen Entwicklung insbesondere in der Alten Kirche und in der Reformationszeit,
d)
Grundkenntnisse der wichtigsten christlichen Kirchen und Gruppen.
4.
Systematische Theologie
a)
Kenntnis von Grundfragen der Gotteslehre, der Christologie, der Anthropologie, der Ekklesiologie und der Eschatologie, sowie darauf bezogene hermeneutische Kompetenzen,
b)
Kenntnis der Grundlagen christlicher Ethik und von Grundfragen christlicher Verantwortung in der Gesellschaft.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Kenntnisse zu folgenden Themenfeldern: Bildung und Religion; Verständnis und Begründung des Religionsunterrichts in der Schule; Aspekte der Berufsrolle von Religionslehrerinnen und -lehrern;
b)
Kenntnisse der Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts am Gymnasium,
c)
Grundkenntnisse der Theorien zur Glaubensentwicklung und zur religiösen Sozialisation.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (Abs. 2 Nr. 1 und 2)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je drei Themen aus dem Alten und dem Neuen Testament werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie (Abs. 2 Nr. 4)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
je zwei Themen aus der Dogmatik gemäß Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und aus der Ethik gemäß Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b werden zur Wahl gestellt;
oder
eine Aufgabe aus der Kirchengeschichte (Abs. 2 Nr. 3)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik (Abs. 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.