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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 75
Musik (als Doppelfach)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 50 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich einschließlich des Nachweises über angemessene Fertigkeiten auf einem (oder mehreren) anderen als dem für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b gewählten Instrument;
als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente;
b)
mindestens 40 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich, einschließlich Historische und Systematische Musikwissenschaft,
c)
mindestens 16 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik,
d)
mindestens 50 Leistungspunkten im Sinn einer Schwerpunktbildung aus einem oder mehreren der unter Buchst. a bis c genannten Bereiche.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
Gesang-Sprechen oder Instrumentalspiel ist als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
a)
Gesang-Sprechen,
b)
Instrumentalspiel;
die zugelassenen Instrumente sind in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a aufgeführt; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen;
sofern die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a geforderten Leistungspunkte nicht mit einem der Instrumente Klavier, Orgel oder Cembalo erbracht werden, muss die Prüfung auf einem dieser Instrumente abgelegt werden; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;
c)
Schulische Ensemblepraxis,
d)
Schulpraktisches Klavierspiel,
e)
Chorleitung,
f)
Orchesterleitung,
g)
Bigbandleitung,
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a)
Gehörbildung,
b)
Analyse,
c)
Tonsatz.
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
Musikpädagogik,
b)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Gesang-Sprechen
(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang-Sprechen Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),
b)
Instrumentalspiel
(Dauer: 30 Minuten, wenn Instrumentalspiel Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten);
das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)
Schulische Ensemblepraxis
(Dauer: 20 Minuten),
d)
Schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 30 Minuten),
e)
Chorleitung
(Dauer: 20 Minuten),
f)
Orchesterleitung
(Dauer: 20 Minuten),
g)
Bigbandleitung
(Dauer: 20 Minuten).
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Gehörbildung
(Dauer: 1 Stunde),
b)
Analyse
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
c)
Tonsatz
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
d)
Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bzw. b im Schwerpunktfach fünffach, im Nicht-Schwerpunktfach vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c bis e je dreifach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f und g je zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c je dreifach gewertet (Teiler 30).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik (als Doppelfach)
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.