Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 74
Musik
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 40 Leistungspunkten aus dem künstlerisch-praktischen Bereich, darunter schulische Ensemblepraxis,
b)
mindestens 30 Leistungspunkten aus dem theoretisch-wissenschaftlichen Bereich,
c)
mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Musikpädagogik/Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
a)
Gesang-Sprechen,
b)
Instrumentalspiel;
als Instrumente sind zugelassen:
Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente; in begründeten Fällen kann der zuständige Prüfungshauptausschuss ein anderes Instrument zulassen; falls Blockflöte als Instrumentenfamilie gewählt wird, sind in der Prüfung Fähigkeiten auf mindestens zwei und höchstens drei verschiedenen Blockflötenarten nachzuweisen;
c)
Dirigieren
Chorleitung, Orchesterleitung oder Bigbandleitung.
d)
Schulpraktisches Klavierspiel.
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a)
Analyse,
b)
Tonsatz.
3.
Musikpädagogik und Fachdidaktik
a)
Musikpädagogik,
b)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Gesang-Sprechen
(Dauer: 20 Minuten),
b)
Instrumentalspiel
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Instrument ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)
Schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 30 Minuten),
d)
Dirigieren
(Dauer: 20 Minuten).
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Analyse
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
b)
Tonsatz
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
c)
Musikpädagogik/Fachdidaktik
(Dauer: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
(4) Bewertung 1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören. 2Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.