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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 71
Kunst (als Doppelfach)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 115 Leistungspunkten aus den Bereichen „künstlerisches Gestalten“ (Arbeit in der „Klasse“, Arbeit in den „Werkstätten“),
b)
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich der angewandten Disziplinen, einschließlich „gestaltete und gebaute Umwelt“ und Szenisches Spiel,
c)
mindestens 15 Leistungspunkten aus Theorie und Geschichte der Kunst,
d)
mindestens 16 Leistungspunkten aus der Kunstpädagogik und Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Künstlerisch-praktischer Bereich
a)
Künstlerische Reflexion zu bestehenden Realitätskonzepten, bildnerische Findung und Verwirklichung, Kommentar bzw. künstlerische Reflexion,
b)
Zeichnung als Kulturwerkzeug, als Materialisation von Vorstellungen oder als Mittel zur Analyse,
c)
Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen in verschiedenen, insbesondere in digitalen Medien.
2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
Kunstgeschichte und affine Wissenschaften.
3.
Kunstpädagogik und Fachdidaktik
a)
Kunstpädagogik,
b)
fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
aa)
Kenntnisse zu den wesentlichen Positionen aus der Kunstdidaktik der Gegenwart und ihrer historischen Genese,
bb)
Darstellen und Begründen eigenen kunstdidaktischen Vorgehens vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Studienzeit,
cc)
Aufzeigen methodischer Konzepte für den Kunstunterricht, insbesondere Nachweis breiter fachmethodischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Rezeption und Bewertung ästhetischer Praxis in der Schule.
(3) Prüfungsteile
1.
Praktische Prüfung
a)
Der Mensch und seine Umgebung – Natur, Architektur, Gesellschaft
(Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
es werden zwei Aufgaben mit genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
b)
der Künstler vermittelt die eigene künstlerische Position installativ und erläutert diese in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden mit anschließender Erläuterung durch den Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin von max. 10 Minuten Dauer),
c)
Zeichnung als Medium
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
es werden zwei Themen zur Wahl gestellt.
2.
Schriftliche Prüfung
a)
Werkanalyse: technische, formale (kompositorische) und inhaltliche (ikonographische) Aufschlüsselung von Kunstwerken durch Skizzen und schriftliche Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus dem Bereich der Kunstgeschichte
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
c)
eine Aufgabe aus der Kunstpädagogik/Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Bewertung 1Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder angehören und der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt in einem Ausschuss eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c einfach und die Noten für die beiden schriftlichen Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b ebenfalls je einfach gewertet (Teiler 8).
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.