Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 70
Italienisch
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Gesicherte Kenntnisse in Latein.
2.
Kenntnisse auf dem Niveau A2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ in einer weiteren modernen Fremdsprache
3.
Nachweis von
a)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Literaturwissenschaft,
b)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachwissenschaft,
c)
mindestens 20 Leistungspunkten im Teilgebiet Sprachpraxis,
d)
mindestens 10 Leistungspunkten im Teilgebiet Landeskunde/Kulturwissenschaft,
e)
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Literaturwissenschaft,
b)
Sprachwissenschaft,
c)
Sprachpraxis,
d)
Landeskunde und Kulturwissenschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere
a)
Vertrautheit mit Sprachlerntheorien und den individuellen Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Kenntnis der Theorie und der Methodik des kommunikativen Italienischunterrichts,
c)
Vertrautheit mit den Theorien und Zielen des interkulturellen Lernens und deren Umsetzung im Unterricht,
d)
Überblick über Ziele und Verfahren der Textarbeit im Hinblick auf interkulturelle, literarische und sprachliche Bildungsziele.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Literaturwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus der Sprachwissenschaft in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
es werden ein Text aus älteren Sprachstufen und ein Text der Gegenwartssprache zur Wahl gestellt;
c)
eine sprachpraktische Aufgabe
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion in italienischer Sprache,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines italienischen Textes in die deutsche Sprache;
für jede Teilaufgabe ist in etwa die Hälfte der Bearbeitungszeit vorgesehen und jeweils eine Note zu erteilen;
d)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik in deutscher Sprache
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt; jedes Thema gehört schwerpunktmäßig einem der in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Bereiche an.
2.
Mündliche Prüfung
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Italienisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von Überblickswissen und einem Spezialgebiet aus, das gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je zweifach, das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb dreifach und die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 3 Nr. 2 je einfach gewertet (Teiler 9); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau C2 (Mastery) als Orientierung.
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. 2Dabei zählen das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und bb zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Abs. 3 Nr. 2 (ohne Landeskunde/Kulturwissenschaft) einfach (Teiler 3).
(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Italienisch
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.