Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 62a
Chinesisch
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Sprachbeherrschung,
2.
Literaturwissenschaft,
3.
Landeskunde und Kulturwissenschaft;
fachdidaktische Aspekte sind in allen Bereichen zu berücksichtigen.
(2) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches oder literaturwissenschaftliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis des geläufigen Gebrauchs der Schriftzeichen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt; der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; die Verwendung der Pinyin-Umschrift wirkt sich nachteilig auf die Bewertung aus;
b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Übersetzung ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; die Verwendung der Pinyin-Umschrift wirkt sich nachteilig auf die Bewertung aus;
c)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung je eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen ein- und zweisprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wort- und Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),
b)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der auf Chinesisch durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von zwei verschiedenen Spezialgebieten aus, die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 anzugeben sind.
(3) Bewertung 1Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 je zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenfalls einfach gewertet (Teiler 8); bei der Bewertung der mündlichen Leistung in Sprechfertigkeit dienen die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf dem Niveau B2 (Vantage) als Orientierung. 2Als Fachnote gilt die Durchschnittsnote (§ 30).