Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 62
Chemie
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 29 Leistungspunkten aus den Gebieten „Allgemeine und Anorganische Chemie“ und „Physikalische und Analytische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
2.
mindestens 25 Leistungspunkten aus dem Gebiet „Organische und Bioorganische Chemie“ (Vorlesungen, Laborpraktika, Seminare),
3.
mindestens 3 Leistungspunkten aus „Physik“ (Laborpraktikum),
4.
mindestens 8 Leistungspunkten für ein „Forschungsorientiertes Laborpraktikum“,
5.
mindestens 5 Leistungspunkten aus den „Übungen im Vortragen mit Demonstrationen“ (Anorganische, Organische und Physikalische Chemie),
6.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Vertiefte Kenntnisse aus der Anorganischen, Physikalischen, Organischen und Bioorganischen Chemie,
b)
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft.
2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabengruppe aus den Bereichen Anorganische Chemie mit Analytik und Physikalische Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabengruppe aus dem Bereich der Organischen und Bioorganischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu erbringen.