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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 22
Studienumfang und Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Bis zum Beginn der Ersten Staatsprüfung muss ein für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens sechs Semestern, im Fall der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien und für Sonderpädagogik von mindestens acht Semestern an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2Die Mindeststudienzeit nach Satz 1 kann um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 3Die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika und den in einzelnen Fächern des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) genannten gesonderten Zulassungsvoraussetzungen sind nachzuweisen.
(2) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist ein Gesamtstudienumfang gemäß der nachfolgend genannten Leistungspunkte nachzuweisen; der Gesamtumfang dieser Richtzahlen je Lehramt darf von den Hochschulen bei der Festlegung des Umfangs der Lehrveranstaltungen in den Studienordnungen nicht unterschritten und um nicht mehr als 5 Leistungspunkte überschritten werden; die einzelnen Richtzahlen dürfen nicht unterschritten werden; Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt:
1.
Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Mittelschulen (Gesamtumfang 210 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
8 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
c)
70 Leistungspunkte im Fach Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, davon mindestens 55 Leistungspunkte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bzw. mindestens 55 bzw. 58 Leistungspunkte nach § 38 Abs. 1 Nr. 1,
d)
54 Leistungspunkte im fachwissenschaftlichen Bereich des Unterrichtsfachs (beim Fach Deutsch als Zweitsprache 66 Leistungspunkte), davon mindestens 45 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58; die übrigen Leistungspunkte können ganz oder teilweise auch im Rahmen einer Ausbildung im Bereich Evangelische oder Katholische Religionslehre erbracht werden;
e)
12 Leistungspunkte im fachdidaktischen Bereich des Unterrichtsfachs (mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache), davon mindestens 10 Leistungspunkte nach § 33 sowie den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58,
f)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
g)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
h)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsbezogener Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. a bis g genannten Bereichen.
2.
Lehramt an Realschulen (Gesamtumfang 210 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
60 Leistungspunkte im fachwissenschaftlichen Bereich eines jeden Unterrichtsfachs, davon mindestens 45 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58,
c)
12 Leistungspunkte im fachdidaktischen Bereich eines jeden Unterrichtsfachs, davon mindestens 10 Leistungspunkte nach § 33 sowie den jeweiligen Bestimmungen in §§ 40 bis 58,
d)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
e)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
f)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsspezifischer Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. a bis e genannten Bereichen.
3.
Lehramt an Gymnasien (Gesamtumfang 270 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
92 Leistungspunkte im fachwissenschaftlichen Bereich eines jeden vertieft studierten Fachs, davon mindestens 70 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 61 bis 84; beim Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 110) im Rahmen einer Fächerverbindung gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend;
c)
10 Leistungspunkte im fachdidaktischen Bereich eines jeden vertieft studierten Fachs (mit Ausnahme des Fachs Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt), davon mindestens 8 Leistungspunkte nach § 33 sowie den jeweiligen Bestimmungen in §§ 61 bis 84,
d)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
e)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
f)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsspezifischer Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. b bis d genannten Bereichen.
4.
Lehramt für Sonderpädagogik (Gesamtumfang 270 Leistungspunkte)
a)
35 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften (Pädagogik/Psychologie), davon mindestens 25 Leistungspunkte nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; die übrigen Leistungspunkte sind aus lehramtsspezifischen Veranstaltungen aus dem Angebot der Hochschule oder aus Lehrveranstaltungen aus der Fachdidaktik zu erbringen;
b)
8 Leistungspunkte im Fach Erziehungswissenschaften nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
c)
70 Leistungspunkte im Fach Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, davon mindestens 55 Leistungspunkte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bzw. mindestens 58 Leistungspunkte nach § 38 Abs. 1 Nr. 1,
d)
90 Leistungspunkte in der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung, davon mindestens 75 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 94 bis 100,
e)
30 Leistungspunkte in der sonderpädagogischen Fachrichtung als Qualifizierungsstudium, davon mindestens 20 Leistungspunkte nach den jeweiligen Bestimmungen in §§ 103 bis 109.
f)
10 Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29,
g)
6 Leistungspunkte im Rahmen der sonderpädagogischen Praktika nach § 93 Abs. 1 Nr. 4, 5 und § 102 Abs. 1,
h)
6 Leistungspunkte im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
i)
15 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsspezifischer Veranstaltungen der Hochschule aus den in Buchst. a bis h genannten Bereichen.
(3) 1Für die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften erfolgt eine gesonderte Zulassung. 2Hierzu sind in jedem Fall ausschließlich die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b und g, Nr. 2 Buchst. a und e, Nr. 3 Buchst. a und e oder Nr. 4 Buchst. a, b und h genannten Leistungspunkte nachzuweisen.
(4) 1Bei Erweiterungen gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG ist die Prüfung Bestandteil der Ersten Staatsprüfung für das betreffende Lehramt; für die Zulassung zu dieser Prüfung gilt Folgendes:
1.
im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sind 142 Leistungspunkte, davon 92 Leistungspunkte nach § 110 Abs. 2, nachzuweisen;
2.
bei Erweiterungen gemäß Art. 14 Nr. 4 und Art. 15 Nr. 4 BayLBG sind abweichend von Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h 10 Leistungspunkte im Rahmen weiterer lehramtsbezogener Veranstaltungen der Hochschule aus den in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis g genannten Bereichen zu erbringen;
der für die einzelnen Lehrämter in Abs. 2 genannte Gesamtstudienumfang erhöht sich dann entsprechend. 2Bei den sonstigen Erweiterungen kann die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung in einer zulässigen Fächerverbindung für das betreffende Lehramt oder später abgelegt werden. 3Zu einer Ersten Staatsprüfung lediglich in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach kann nur zugelassen werden, wer die Erste Lehramtsprüfung oder eine Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG bereits bestanden hat. 4Wer die Befähigung für ein Lehramt gemäß Art. 7 Abs. 1 BayLBG erworben hat, legt die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach unter den für die nachträgliche Erweiterung (Art. 23 BayLBG) geltenden Bedingungen ab. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Befähigung für ein Lehramt nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 oder Art. 22 BayLBG festgestellt wurde. 6Soweit im Fall einer Erweiterung fachliche Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen sind, ist dies bei den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 32 bis 118) angegeben.
(5) 1Studierende der Lehrämter an Grund-, Mittel- oder Realschulen, die die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung spätestens unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des siebten Semesters und Studierende des Lehramts an Gymnasien oder des Lehramts für Sonderpädagogik, die die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung spätestens unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des neunten Semesters ablegen wollen, können gemäß Vorgabe des Prüfungsamts in der Bekanntmachung nach § 21 die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt mit einem Studienumfang beantragen, der bis zu 30 Leistungspunkte unter dem in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 für das angestrebte Lehramt genannten Gesamtstudienumfang liegt. 2Im Fall der Erweiterung des Studiums mit dem Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder eines Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gelten die Bestimmungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Für die Ermittlung der Semesterzahl in Satz 1 gelten die Bestimmungen in § 31 Abs. 3 entsprechend. 4Der zum Zeitpunkt der Zulassung noch ausstehende Studienumfang ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn desjenigen Semesters, das unmittelbar auf den Beginn der schriftlichen und praktischen Prüfungen folgt, gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen. 5Die in Satz 1 genannten bis zu 30 Leistungspunkte beziehen sich nicht auf Leistungspunkte, die im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29 oder der Praktika nach § 34 zu erbringen sind, und auch nicht auf Studienleistungen, die erst in einem auf den Beginn der Ersten Staatsprüfung folgenden Semester erbracht werden. 6Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) 1Zu den einzelnen sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport und zu den einzelnen Sportarten im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule erfolgen gesonderte Zulassungen. 2Insoweit finden Abs. 1, 2 und 4 Satz 3 keine Anwendung. 3Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in den übrigen Prüfungsteilen der gewählten Fächerverbindung ist nur möglich, wenn die Prüfungen gemäß Satz 1 abgelegt sind.
(7) 1Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
1.
die in Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
2.
die Meldefrist versäumt wurde oder die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und Abs. 4 geforderten Nachweise nicht innerhalb der Meldefrist erbracht werden. Wurde die Meldefrist ohne Verschulden versäumt, so kann unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Nachmeldung gestellt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit Ablauf der Meldefrist zwei Monate vergangen sind,
3.
die in Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung, für die die Meldung erfolgt ist, nicht im Rahmen eines grundständigen Lehramtsstudiengangs erworben wurden und dabei die Gesamtstudiendauer die in § 31 Abs. 2 Satz 1 für das entsprechende Lehramtsstudium genannte Semesterzahl überschritten hat; § 31 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gilt entsprechend,
4.
die Erste Staatsprüfung nach dieser Prüfungsordnung in einem für die Prüfung in der Meldung benannten Fach mit gleichen Prüfungsanforderungen endgültig nicht bestanden wurde oder als endgültig nicht bestanden gewertet wurde,
5.
eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig oder endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Prüfung nach dieser Prüfungsordnung gleichartig oder gleichwertig ist,
6.
ein Betreuer im Sinn des § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist,
7.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkannt wurde,
8.
eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt,
9.
auf Grund einer ordnungsrechtlichen Maßnahme durch unanfechtbaren oder vorläufig vollziehbaren Bescheid ein Ausschluss vom Studium an allen staatlichen Hochschulen eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder an der zuletzt besuchten Hochschule als Mitglied verfügt wurde.
2Wurde die Erste Staatsprüfung für das gewählte Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften endgültig nicht bestanden, ist die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in einer für dieses Lehramt zugelassenen Fächerverbindung nicht möglich. 3Werden die in Abs. 5 Satz 1 genannten noch fehlenden Leistungspunkte nicht bis zu der in Abs. 5 Satz 4 genannten Frist nachgewiesen oder macht der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Antrag nach Abs. 5 Satz 1 bewusst unwahre Angaben, wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß Abs. 5 Satz 1, gegebenenfalls auch nach Antritt der Prüfung, versagt; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
(8) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist schriftlich mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 2In den Fällen des Abs. 5 und des § 24 Abs. 5 Satz 2 wird die Zulassung bedingt erteilt.