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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 10
Aufgaben des Prüfungsamts
(1) 1Die Ausschreibung und Durchführung der Prüfung sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses obliegt dem Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt hat insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit sowie über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden.
(2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt geeignete Aufgaben übertragen werden.