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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 104
Geistigbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei geistiger Behinderung,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.