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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 32
Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats
(1) 1Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit eine stellvertretende Landrätin oder einen stellvertretenden Landrat. 2Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter des Landkreises.
(2) Zur stellvertretenden Landrätin oder zum stellvertretenden Landrat sind die Kreisrätinnen und Kreisräte wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat erfüllen.
(3) Endet das Beamtenverhältnis einer gewählten stellvertretenden Landrätin oder eines gewählten stellvertretenden Landrats während der Wahlzeit des Kreistags, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(4) Die weitere Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats regelt der Kreistag durch Beschluss; es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden.