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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 2
Name; Sitz der Kreisverwaltung
1Der Sitz der Kreisverwaltung und der Name des Landkreises werden nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. 2Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.