Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1989
Fassung: 22.10.1987
Artikel 28
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft.