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BayLErzGG
Text gilt ab: 01.05.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026
Fassung: 09.07.2007
Art. 4
Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs
(1) 1Landeserziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). 2Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate gewährt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. 3Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.
(2) 1Für angenommene Kinder und Kinder im Sinn des Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Landeserziehungsgeld entsprechend Abs. 1 gewährt. 2An die Stelle des Geburtstags tritt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person. 3Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes. 4Landeserziehungsgeld wird auch dann gezahlt, wenn bereits zuvor eine andere Person für dieses Kind Landeserziehungsgeld bezogen hat.
(3) Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist.
(4) Vor Ende der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.