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ALEV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 02.08.2005
§ 3
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Spruchausschüsse bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend den Regelungen für ehrenamtliche Richter.
(2) Die Entschädigung setzt das Amt für Ländliche Entwicklung fest, dessen Spruchausschuss die ehrenamtlichen Beisitzer angehören.