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LBerBezV
Text gilt ab: 01.11.2011
Fassung: 13.10.2011
§ 1
(1) Für die Dauer ihrer Tätigkeit an der jeweiligen Schule kann folgenden Lehrkräften auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht eingeräumt werden, Berufsbezeichnungen zu führen:
1.
Lehrkräfte, die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) tätig sind, und
2.
Lehrkräfte, die hauptberuflich an Ersatzschulen, die nicht nur vorläufig staatlich genehmigt sind (Art. 98 Abs. 1 BayEUG), beschäftigt sind.
(2) Zuständig ist bei öffentlichen Schulen die jeweilige personalverwaltende Stelle, bei Ersatzschulen der Arbeitgeber.