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LBRV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2005
§ 2
Zusammensetzung
1Dem Landesbehindertenrat gehören neben der vorsitzenden Person und der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammensetzen. 2Diese Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Verbänden nach Maßgabe der folgenden Aufschlüsselung vorgeschlagen:
1.
neun Personen, die die landesweit tätigen Behindertenvertretungen (Behindertenvereine, -verbände sowie die Selbsthilfeorganisationen),
2.
zwei Personen, die die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung (kommunale Behindertenbeauftragte),
3.
zwei Personen, die die Öffentliche Wohlfahrtspflege und
4.
zwei Personen, die die Freie Wohlfahrtspflege
vertreten. 3Die Vorschläge der Behindertenvertretungen und der kommunalen Behindertenbeauftragten werden von der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung gesammelt und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorgelegt. 4Die Vorschläge der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege werden von den jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorgelegt.