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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 20
Fortbildung der Lehrer
(1) 1Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung der für die Ausübung des Lehramts erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft bzw. der Wirtschafts- und Arbeitswelt. 2Sie ist durch Fortbildungseinrichtungen zu fördern.
(2) 1Die Lehrer sind verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, können im notwendigen Umfang dienstliche Erleichterungen gewährt werden.
(3) 1Umfang und Inhalt der Fortbildung regelt das Staatsministerium. 2Über den Umfang ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herbeizuführen.