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AZKoV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 20.03.2001
§ 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, bei Schulleitern auch für solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes.