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LABV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.07.2008
§ 5
Vertretung des öffentlichen Interesses
(1) 1Die Vertretung des öffentlichen Interesses gemäß § 36 VwGO in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch soweit sie als Schiedsgerichte entscheiden, nehmen
1.
vor den Verwaltungsgerichten die örtlich zuständigen Regierungen,
2
vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht die Landesanwaltschaft Bayern wahr.
2 § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Vertretung des öffentlichen Interesses hat daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet. 2Sie ist hierbei nur an Weisungen der Staatsregierung gebunden.
(3) Unbeschadet des Weisungsrechts der Staatsregierung beschränkt sich die Beteiligung nach Abs. 1 auf Rechtsgebiete und Verfahren, die von besonderem öffentlichen Interesse sind.
(4) In Verfahren vor den Kammern für Disziplinarsachen und vor den Disziplinarsenaten wirkt die Vertretung des öffentlichen Interesses nicht mit.