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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 9
Rückführung
1Ein besonderes Rückführungs- oder Überweisungsverfahren findet nicht statt. 2Die Schule für Kranke benachrichtigt unverzüglich die Schule, die die Schüler nach dem Krankenhausunterricht besuchen oder die als Stammschule den anschließenden Hausunterricht erteilt. 3Die Schüler besuchen die Jahrgangsstufe, die sich aus dem festgestellten Leistungsstand ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Antrag auf Besuch der vorangegangenen Jahrgangsstufe stellen. 4Die Bestimmungen über die Übertrittsverfahren an Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen sowie das Überweisungsverfahren an die Förderschulen bleiben unberührt.