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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 22
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
1Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte sind auf den gegenseitigen Erfahrungsaustausch angewiesen. 2Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden.