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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 19
Schülermitverantwortung
1An den Schulen für Kranke ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. 2Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.