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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 17
Lehrkräfte
1Der Unterricht in der Schule für Kranke wird von Lehrkräften aller Schularten nach den Bedürfnissen der zu unterrichtenden Schüler und den besonderen Aufgaben der Schule für Kranke erteilt. 2Soweit die Schule für Kranke nicht über geeignete Lehrkräfte verfügt, können die erforderlichen Beamten zu Erziehung und Unterricht auch befristet und mit einem Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit abgeordnet werden.