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KrVergütV
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 09.06.1978
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Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern
(KrVergütV)
Vom 9. Juni 1978
(BayRS V S. 758)
BayRS 91-1-2-B

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-2-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 137) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I
§ 1
Höhe und Berechnung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt
1.
ab 1. Januar 2017 jährlich 600 Euro je Kilometer Kreisstraße und
2.
7 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneuerungsbauvorhaben und 10 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 2 fallen nicht diejenigen Maßnahmen, die unter der Leitung des Straßenmeisters mit eigenen Arbeitskräften des Landkreises ohne einen Bauunternehmer durchgeführt werden.
(3) Für die Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 wird das jeweils zu Beginn des laufenden Jahres vorhandene Kreisstraßennetz auf eine volle Kilometerzahl auf- oder abgerundet.
(4) Mit der Vergütung nach Absatz 1 ist jeglicher Aufwand des Staatlichen Bauamts für die Verwaltung der Kreisstraßen abgegolten.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist am 1. Januar des laufenden Jahres fällig.
(2) 1Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist am 1. September des laufenden Jahres zu entrichten. 2Sie errechnet sich zunächst (als Abschlag) aus den entsprechenden veranschlagten Ausgabesummen im Haushaltsplan des Landkreises einschließlich etwaiger bis zum 1. September erlassenen Nachtragshaushaltssatzungen (Soll) und endgültig aus den im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgabesummen (Ist). 3Der Unterschiedsbetrag (zwischen Soll und Ist) wird am 1. September des jeweils folgenden Jahres abgerechnet und die sich ergebende Vergütungsnachforderung oder -rückerstattung zusammen mit dem Vergütungsabschlag für das neue Jahr erhoben oder verrechnet.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1978 (GVBl. S. 343)