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KrVergütV
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 09.06.1978
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist am 1. Januar des laufenden Jahres fällig.
(2) 1Die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist am 1. September des laufenden Jahres zu entrichten. 2Sie errechnet sich zunächst (als Abschlag) aus den entsprechenden veranschlagten Ausgabesummen im Haushaltsplan des Landkreises einschließlich etwaiger bis zum 1. September erlassenen Nachtragshaushaltssatzungen (Soll) und endgültig aus den im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgabesummen (Ist). 3Der Unterschiedsbetrag (zwischen Soll und Ist) wird am 1. September des jeweils folgenden Jahres abgerechnet und die sich ergebende Vergütungsnachforderung oder -rückerstattung zusammen mit dem Vergütungsabschlag für das neue Jahr erhoben oder verrechnet.