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KrVergütV
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 09.06.1978
§ 1
Höhe und Berechnung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt
1.
ab 1. Januar 2017 jährlich 600 Euro je Kilometer Kreisstraße und
2.
7 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneuerungsbauvorhaben und 10 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 2 fallen nicht diejenigen Maßnahmen, die unter der Leitung des Straßenmeisters mit eigenen Arbeitskräften des Landkreises ohne einen Bauunternehmer durchgeführt werden.
(3) Für die Berechnung der Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 wird das jeweils zu Beginn des laufenden Jahres vorhandene Kreisstraßennetz auf eine volle Kilometerzahl auf- oder abgerundet.
(4) Mit der Vergütung nach Absatz 1 ist jeglicher Aufwand des Staatlichen Bauamts für die Verwaltung der Kreisstraßen abgegolten.