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Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 5
1Prüfungen, welche die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen verleihen, werden auf Grund staatlicher Studien- und Prüfungsordnungen als Staatsprüfungen und – soweit dies allgemein üblich ist – am Sitz der Katholischen Universität abgenommen.
2Die an der Katholischen Universität ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen wie vergleichbare Studenten der staatlichen Hochschulen zu den staatlichen Prüfungen für das Lehramt zugelassen. 3Der Staat wird im Rahmen seiner Zuständigkeit dafür Sorge tragen, daß sie in ihrer beruflichen Verwendung den an den staatlichen Hochschulen Ausgebildeten gleichgestellt sind.