Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 4
1Die Katholische Universität hat das Recht, ohne weitere staatliche Mitwirkung in den in Art. 5 § 1 genannten wissenschaftlichen und Fachhochschulstudiengängen auf Grund von Prüfungsordnungen, die in ihren Anforderungen den an den staatlichen Hochschulen geltenden Prüfungsordnungen gleichwertig sind, Hochschulprüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und die akademischen Grade zu verleihen, die in vergleichbaren Fächern von staatlichen Hochschulen unter gleichen Voraussetzungen verliehen werden. 2Die Verleihung des Doktorgrades in allen in § 1 genannten wissenschaftlichen Studiengängen sowie die Feststellung der Lehrbefähigung setzen ein wissenschaftliches Studium voraus. 3Die Hochschulprüfungen, Hochschulgrade und Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen wie die Prüfungen, Grade und Zeugnisse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. 4Das an der Katholischen Universität abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des allgemeinen Hochschulrechtes. 5Prüfungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Priester richten sich ausschließlich nach kirchlichem Recht, soweit auf Grund der Prüfungen keine akademischen Grade verliehen werden.