Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 2
In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des katholischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses.