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Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 1
Das Lehrangebot in den katholisch-theologischen Fachbereichen der in Art. 3 § 1 genannten Hochschulen muß vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes, daneben denen anderer seelsorgerischer Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.