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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 4
Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands
(1) Im Wirkraum ist der tatsächliche Ausgangszustand von Natur und Landschaft
1.
mit den Schutzgütern des Naturhaushalts
a)
Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume (Arten und Lebensräume),
b)
Boden,
c)
Wasser,
d)
Klima und Luft,
sowie dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen und
2.
dem Schutzgut Landschaftsbild
unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zu erfassen und hinsichtlich ihrer Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu bewerten.
(2) Bei der Erfassung des jeweiligen Schutzguts sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Funktionen und Erfassungskriterien heranzuziehen.
(3) 1Das Schutzgut Arten und Lebensräume wird nach seiner Leistungs- und Funktionsfähigkeit für Natur und Landschaft wie folgt bewertet:
1.
Flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen sind zunächst nach Anlage 2.1 in die vier Kategorien „hoch“, „mittel“, „gering“ oder „keine naturschutzfachliche Bedeutung“ einzustufen und innerhalb der jeweils gefundenen Kategorie nach Anlage 3.1 Spalte 2 mit Wertpunkten zu versehen.
2.
Nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen sind verbal argumentativ nach Anlage 2.1 Spalte 3 zu bewerten.
2Das Schutzgut Landschaftsbild und die weiteren Schutzgüter werden verbal argumentativ anhand der Anlagen 2.2 und 2.3 bewertet.