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BayKompV
Text gilt ab: 03.06.2020
Fassung: 07.08.2013
§ 10
Unterhaltungszeitraum
(1) 1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. 2Der Unterhaltungszeitraum ist im Gestattungsbescheid festzusetzen. 3Es sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, folgende Festlegungen zu treffen:
1.
Zeitraum der Maßnahmen zur Herstellung und Erreichung des Entwicklungsziels (Herstellungs- und Entwicklungspflege);
2.
soweit erforderlich Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Entwicklungsziels (Unterhaltungspflege).
4Die Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Pflegemaßnahmen darf in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten. 5Die für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlichen Flächen müssen zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt. 6Der Abschluss der Herstellung der Maßnahme und das Erreichen des Entwicklungsziels ist der Gestattungsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Erfolgt die Kompensation nach § 9 Abs. 4 und 5 produktionsintegriert auf wechselnden Flächen nach Maßgabe der Anlage 4.1 Spalte 5, ist hierfür in der Gestattung ein Unterhaltungszeitraum von in der Regel höchstens 25 Jahren festzusetzen. 2Abs. 1 Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung. 3Zur Kompensation länger wirkender oder dauerhafter Eingriffe kann im Einvernehmen mit dem Verursacher ein längerer Zeitraum festgesetzt werden.
(3) Die zeitliche Begrenzung in Abs. 1 und 2 gilt nicht für staatliche Träger als Eingriffsverursacher.