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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
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Art. 55
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.*)
(2) Für Verbandsrätinnen und Verbandsräte, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 30 Abs. 4 Satz 1 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1966 (GVBl S. 218, ber. S. 314). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.