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KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 2
Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit
(1) Für die kommunale Zusammenarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.
(2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.
(3) 1Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(4) Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen werden.