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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 87
Rechenschaftsbericht
(1) 1Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Haushaltslage unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Dabei sind die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:
1.
den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung,
2.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind,
3.
zu erwartende positive Entwicklungen und mögliche Risiken von besonderer Bedeutung und
4.
die Umsetzung von Zielen und Strategien.