Inhalt

KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 2
Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt enthält als ordentliche Erträge
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3.
sonstige Transfererträge,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
Auflösung von Sonderposten,
6.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
7.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
8.
sonstige ordentliche Erträge,
9.
aktivierte Eigenleistungen,
10.
Bestandsveränderungen,
als ordentliche Aufwendungen
11.
Personalaufwendungen,
12.
Versorgungsaufwendungen,
13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
14.
planmäßige Abschreibungen,
15.
Transferaufwendungen,
16.
sonstige ordentliche Aufwendungen,
außerdem
17.
Finanzerträge,
18.
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
und
19.
außerordentliche Erträge sowie
20.
außerordentliche Aufwendungen.
(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
1.
der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,
2.
der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,
3.
die Summe aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und dem Finanzergebnis als ordentliches Jahresergebnis,
4.
der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis und
5.
die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis
auszuweisen.
(3) 1Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Erträge und Aufwendungen auszuweisen und hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. 2Das gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Haushaltsjahr zuzurechnen sind (periodenfremde Erträge und Aufwendungen).
(4) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 24 abzudecken, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der vorgetragenen Jahresergebnisse gegenüberzustellen.