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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 78
Kassenmäßiger Abschluß
Der kassenmäßige Abschluß enthält
1.
die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,
2.
die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,
3.
die Kasseneinnahme- und die Kassenausgabereste insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben auszuweisen.