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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 15
Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern
1.
die größeren Einnahmen- und Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
2.
neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
3.
Notwendigkeit, Höhe und Deckungsfähigkeit der Verpflichtungsermächtigungen,
4.
Ausgabenansätze zur Erfüllung von Verträgen, die über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
5.
die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
6.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z.B. Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen,
7.
Ausnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5.
(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
(3) 1Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. 2Im Haushaltsplan ist sodann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen.