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KommKredV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.08.1995
§ 4
Schriftliche Feststellung
1Wenn ein Rechtsgeschäft nach dieser Verordnung von der rechtsaufsichtlichen Genehmigung freigestellt ist, hat der Vertretungsberechtigte eine schriftliche Feststellung zu den Verhandlungen zu nehmen, daß und auf Grund welcher Vorschriften der Abschluß des Rechtsgeschäfts genehmigungsfrei ist. 2Wird eine Vollmacht für ein genehmigungsfreies Rechtsgeschäft erteilt, ist es ausreichend, wenn die schriftliche Feststellung über die Erteilung der Vollmacht zu den Verhandlungen genommen wird.