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KommKredV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.08.1995
§ 3
Genehmigungsfreiheit bei Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften
Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, sind genehmigungsfrei,
1.
wenn der Höchstbetrag der Einstandspflicht in dem jeweiligen Rechtsgeschäft nicht höher ist als der nach § 1 Abs. 2 zutreffende Betrag, solange der Gesamtbestand derartiger Verpflichtungen das Achtfache und die Summe der im laufenden Haushaltsjahr eingegangenen derartigen Verpflichtungen das Doppelte des nach § 1 Abs. 2 zutreffenden Betrags nicht übersteigt; die in Nrn. 2 bis 4 genannten Fälle bleiben außer Ansatz,
2.
wenn Sicherheiten zugunsten Dritter zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Vollzug des Städtebauförderungsrechts bestellt werden,
3.
zur Absicherung eines Rückzahlungsanspruchs im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an juristische Personen, an denen die absichernde Körperschaft (§ 1 Abs. 1) nach Stimmen mehrheitlich beteiligt ist,
4.
wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks Grundpfandrechte im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung bestellt werden oder wenn ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück erworben wird; dies gilt auch, wenn Grundpfandrechte in Ausübung einer Vollmacht bestellt werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks zur Bestellung von Grundpfandrechten im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung erteilt worden ist; Teilsätze 1 und 2 gelten im Falle des Erwerbs eines Grundstücks entsprechend für die Begründung der persönlichen Schuld zu einem solchen Grundpfandrecht.