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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.03.1923
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Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause1)
Vom 9. März 1923
(BayRS IV S. 687)
BayRS 640-1-F

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 640-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung

1) [Amtl. Anm.:] Vom 9. März 1923 (Nr. 7 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 14. März 1923, S. 101)
Art. 1
Zur Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staat und dem vormaligen Bayerischen Königshaus wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“ errichtet.
Art. 2
Der Fonds hat die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts.
Art. 3
Das Vermögen des Fonds wird durch den Vertrag über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staat und dem vormaligen Königshaus ausgewiesen.
Art. 4
(1) Die Verwaltung des Fonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, dessen Mitglieder vom vormaligen Königshaus ernannt werden; die Staatsregierung entsendet zwei Staatskommissare in den Verwaltungsrat.
(2) Die Staatsregierung hat die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Verwaltung des Fonds und seine ungeschmälerte Erhaltung zu treffen.
Art. 5
(1) Die Nutzungen des Fonds fließen jeweils jenen Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten.
(2) 1Die Grundsätze über die Verteilung der Nutzungen und der Verteilungsmaßstab werden im Rahmen des Absatzes 1 vom Verwaltungsrat aufgestellt; sie bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. 2Die Festsetzung der Einzelbeträge erfolgt endgültig durch den Verwaltungsrat.
Art. 6
Dem Bayerischen Staat steht das Vorkaufsrecht zu, wenn Grundstücke des Fonds oder Wertgegenstände aus dessen Sammlungen verkauft werden sollen.
Art. 7
(gegenstandslos bzw. entfallen)
(1) (gegenstandslos)
(2) und (3) (entfallen)
Art. 8
Wenn Mitglieder des vormaligen Königshauses, die nach den vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten, nicht mehr vorhanden sind, wird der Fonds aufgelöst und sein Vermögen fällt an den Bayerischen Staat.
Art. 9
Staatliche und gemeindliche Abgaben werden aus Anlaß des Vollzugs der Auseinandersetzung nicht erhoben.
Art. 10
Alle vermögensrechtlichen Ansprüche von Angehörigen des vormaligen Königshauses aus der Zugehörigkeit zu diesem Hause und aus dem Gesichtspunkt des früheren Familienbesitzes gegen den Bayerischen Staat sind mit dieser gesetzlichen Regelung abgefunden.
Art. 11
(1) Das Gesetz wird als dringend bezeichnet und tritt mit seiner Verkündung sofort in Wirksamkeit.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Vollzug der Auseinandersetzung erforderlichen Übereignungen vorzunehmen und die im Übereinkommen vorgesehenen Rechte zu bestellen. 2 (entfallen)