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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.03.1923
Art. 8
Wenn Mitglieder des vormaligen Königshauses, die nach den vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten, nicht mehr vorhanden sind, wird der Fonds aufgelöst und sein Vermögen fällt an den Bayerischen Staat.