Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.03.1923
Art. 10
Alle vermögensrechtlichen Ansprüche von Angehörigen des vormaligen Königshauses aus der Zugehörigkeit zu diesem Hause und aus dem Gesichtspunkt des früheren Familienbesitzes gegen den Bayerischen Staat sind mit dieser gesetzlichen Regelung abgefunden.