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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 26a
Orden und kirchliche Vereinigungen
(1) 1An Orden und ähnliche Vereinigungen, die einer öffentlich-rechtlichen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehören (kirchliche Vereinigungen), können auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden, wenn sie die Gewähr der Dauer bieten, rechtstreu sind und ihren Sitz in Bayern haben. 2Die Verleihung kann mit Auflagen verbunden werden. 3Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass wirtschaftliche Betätigungen nur durch eigene, von der Körperschaft getrennte juristische Personen in den Formen des Wirtschaftsrechts erfolgen. 4Schließen sich Orden oder kirchliche Vereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu einem Verband zusammen, so können auf Antrag auch diesem Verband die Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verliehen werden; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5Wird in einen Orden oder in eine ähnliche Vereinigung mit der Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein anderer Orden oder eine andere ähnliche Vereinigung mit gleicher Rechtsstellung aufgenommen, so verliert die aufgenommene Gemeinschaft die Rechtsfähigkeit und die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts; die aufnehmende Körperschaft wird Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Gemeinschaft.
(2) 1Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Orden, kirchliche Vereinigungen und Verbände nach Abs. 1 Satz 4 kann entsprechend Art. 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zurückgenommen oder widerrufen werden. 2Ein Widerruf kann ferner erfolgen, wenn die bei der Verleihung der Körperschaftsrechte erteilten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden. 3Art. 1 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. 4Sätze 1 bis 3 finden auf Orden und kirchliche Vereinigungen, die bei In-Kraft-Treten des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und deren Rechtsstellung durch das Konkordat geschützt wird, keine Anwendung; die Möglichkeit des Widerrufs auf Antrag (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) bleibt unberührt.