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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 21
Verwaltung und Rechtsbehelfe beim Kirchgeld
1Das Kirchgeld wird von den gemeindlichen Steuerverbänden verwaltet. 2Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend.