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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 2
Steuerverbände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) 1Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. 2Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das israelitische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) 1Gemeindliche Steuerverbände sind – soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts – die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. 2Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.
(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Eigenschaft
1.
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an
a)
Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,
b)
Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
2.
einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.