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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 16
Kirchengrundsteuer
(1) 1Die in Art. 1 genannten Gemeinschaften werden ermächtigt, zum Zweck der Erhebung von Kirchengrundsteuer eigene Steuerordnungen zu erlassen. 2Diese müssen vorsehen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Zeitraum und mit welchem Umlagesatz der Grundbesitz zur Entrichtung von Kirchengrundsteuer heranzuziehen ist.
(2) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer, die hierauf nicht angerechnete Kirchenlohnsteuer sowie das besondere Kirchgeld übersteigt.
(3) Der Kirchengrundsteuer dürfen nur diejenigen Grundstücke unterworfen werden, die im Bereich des Freistaates Bayern gelegen sind, und nur insoweit, als ein Angehöriger der erhebenden Gemeinschaft Eigentümer ist.
(4) Der Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer darf zehn v.H. des Grundsteuermeßbetrags nicht übersteigen.
(5) Die Unterlagen, deren die Steuerverbände für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt.
(6) 1Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten vorzulegen. 2Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.